Gesetz zur Änderung des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
17.06.2011
LANDTAG DES SAARLANDES
14. Wahlperiode Drucksache 14/514
GESETZENTWURF
der CDU-Landtagsfraktion
der FDP-Landtagsfraktion
der B90/Grüne-Landtagsfraktion
betr.: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Der Landtag des Saarlandes wolle beschließen:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
§ 29
des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974
(Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November
2008 (Amtsbl. S. 1930), wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Eine
Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts kann die Vollstreckung eigener und
von ihrer Kasse zu vollstreckender fremder Geldforderungen durch
öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf das Landesverwaltungsamt
übertragen. Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Satz 1 ist
schriftlich abzuschließen und muss die zu vollstreckenden
Geldforderungen, die Finanzierung und die Kündigungsrechte der
Beteiligten bestimmen. Vereinbarungen nach Satz 1 sind vom
Landesverwaltungsamt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Das
aufgrund einer Vereinbarung nach Satz 1 zuständige Landesverwaltungsamt
ist landesweit zur Vollstreckung befugt.“
2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Ministerium für
Inneres und Europaangelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem
Ministerium der Finanzen und dem zuständigen Fachministerium durch
Rechtsverordnung die Vollstreckungsbefugnis für bestimmte
öffentlich-rechtliche Geldforderungen auf eine andere Behörde
übertragen. Eine nach Satz 1 zuständige Landesbehörde ist landesweit zur
Vollstreckung befugt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeines
Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist eine Pflichtaufgabe, die zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger konsequent erfüllt werden muss.
Der Gesetzentwurf erweitert – unter Wahrung des Prinzips der Freiwilligkeit – die Kooperationsmöglichkeiten auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Vollstreckungswesens.
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Änderung des § 29 SVwVG)
Zu Nummer 1 (Neuer Absatz 3a)
Durch
den neuen Absatz 3a wird die Möglichkeit der Übertragung von
Vollstreckungsaufgaben auf der Basis einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung geschaffen. Neben dem Mindestinhalt solcher Vereinbarungen
wird geregelt, dass zur Wahrung rechts-staatlicher Anforderungen die
Vereinbarungen im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen sind.
Zuletzt wird klargestellt, dass das Landesverwaltungsamt landesweit zur
Vollstreckung befugt ist. Das Gesetz über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit ist we-gen der Besonderheiten der Kooperation auf
dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Vollstreckungswesens nicht
anwendbar.
Zu Nummer 2 (Absatz 4)
Die Neufassung des Absatzes 4 dient der
Klarstellung, dass abweichende Wahrnehmungen der Vollstreckungsbefugnis
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen
und dem zuständigen Fachministerium angeordnet werden können. Ebenso wie
das Landesverwaltungsamt nach dem neuen Absatz 3a ist eine so bestimmte
Landesbehörde zur landesweiten Vollstreckung befugt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Ansprechpartnerin:
Karoline Maria Galal
Presse und
Öffentlichkeitsarbeit
FDP-Fraktion im
Saarländischen Landtag
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