Gesetz zur Änderung des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

17.06.2011

LANDTAG DES SAARLANDES
14. Wahlperiode Drucksache 14/514

GESETZENTWURF
der CDU-Landtagsfraktion
der FDP-Landtagsfraktion
der B90/Grüne-Landtagsfraktion

betr.: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Der Landtag des Saarlandes wolle beschließen:

Artikel 1

Änderung des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
§ 29 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts kann die Vollstreckung eigener und von ihrer Kasse zu vollstreckender fremder Geldforderungen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Satz 1 ist schriftlich abzuschließen und muss die zu vollstreckenden Geldforderungen, die Finanzierung und die Kündigungsrechte der Beteiligten bestimmen. Vereinbarungen nach Satz 1 sind vom Landesverwaltungsamt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Das aufgrund einer Vereinbarung nach Satz 1 zuständige Landesverwaltungsamt ist landesweit zur Vollstreckung befugt.“

2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbefugnis für bestimmte öffentlich-rechtliche Geldforderungen auf eine andere Behörde übertragen. Eine nach Satz 1 zuständige Landesbehörde ist landesweit zur Vollstreckung befugt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines

Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist eine Pflichtaufgabe, die zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger konsequent erfüllt werden muss.

Der Gesetzentwurf erweitert – unter Wahrung des Prinzips der Freiwilligkeit – die Kooperationsmöglichkeiten auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Vollstreckungswesens.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung des § 29 SVwVG)
Zu Nummer 1 (Neuer Absatz 3a)
Durch den neuen Absatz 3a wird die Möglichkeit der Übertragung von Vollstreckungsaufgaben auf der Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung geschaffen. Neben dem Mindestinhalt solcher Vereinbarungen wird geregelt, dass zur Wahrung rechts-staatlicher Anforderungen die Vereinbarungen im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen sind. Zuletzt wird klargestellt, dass das Landesverwaltungsamt landesweit zur Vollstreckung befugt ist. Das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit ist we-gen der Besonderheiten der Kooperation auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Vollstreckungswesens nicht anwendbar.

Zu Nummer 2 (Absatz 4)
Die Neufassung des Absatzes 4 dient der Klarstellung, dass abweichende Wahrnehmungen der Vollstreckungsbefugnis durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem zuständigen Fachministerium angeordnet werden können. Ebenso wie das Landesverwaltungsamt nach dem neuen Absatz 3a ist eine so bestimmte Landesbehörde zur landesweiten Vollstreckung befugt.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

 

Ansprechpartnerin:

Karoline Maria Galal
Presse und Öffentlichkeitsarbeit

FDP-Fraktion im Saarländischen Landtag
Franz-Josef-Röder-Str. 7
66119 Saarbrücken

Tel.: 0681 5002 474
Fax: 0681 5002 477
E-Mail: k.galal@landtag-saar.de

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